AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der taxkom Andrea & Thorsten Homberg GbR
Stand vom 1. Januar 2010
1. Gegenstand der Bedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen regeln den Kauf und die Lieferung von Standard- und Individualsoftwareprodukten, Hardware, Zubehör und Dienstleistungen aller Art sowie alle weiteren in Betracht kommenden Geschäftsbeziehungen über die taxkom Andrea & Thorsten Homberg GbR (im Folgenden taxkom GbR).
2. Standardleistung
2.1 taxkom GbR verkauft dem Auftraggeber die im Lieferschein bezeichneten Produkte. Leistungsinhalt und -umfang der Produkte ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Angebot/Datenblatt) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Alle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Die Auftragsbestätigung bzw. der Kaufvertrag ist für den Inhalt und den Umfang des Auftrages maßgebend.
2.2 Gelieferte Standard- oder lndividualsoftware darf grundsätzlich, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, nicht weiterverkauft werden. Der Kaufpreis für eine zu zahlende Software berechtigt den Auftraggeber lediglich zur Nutzung derselben. Das Nutzungsrecht steht ausschließlich der wirtschaftlichen Einheit des Auftraggebers (Einzelperson, Sozietät oder Firma u. a.) sowie dessen Rechtsnachfolgern zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Software und Benutzerhandbuch anders als zu eigenen Zwecken zu nutzen. Jede unbefugte Weitergabe oder Kopie (auch durch seinen Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen) verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe des Vertragswertes der gelieferten Standard- oder Individualsoftware im Einzelfall. Der Auftraggeber haftet insoweit auch für die von seiner gezogenen Kopie weitergefertigten Kopien in jedem Einzelfall in gleicher Höhe.
2.3 Der Auftraggeber hat taxkom GbR auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.
2.4 Die Option auf weiterentwickelte Versionen der nach der Maßgabe dieses Vertrages verkauften oder individuell entwickelten Software gehört nicht zum Leistungsumfang dieses Vertrages.
2.5 taxkom GbR erbringt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt, das sich nach den bei Auftragserteilung gültigen Listenpreisen richtet, insbesondere folgende zusätzliche Leistungen:
Installation der SoftwareEinführungsunterstützung/SchulungHotlinesupportSoftware- und HardwarepflegeBeratung, Konzeptionen, PflichtenheftLieferung und Aufstellung der Geräte
2.6 Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag einbezogen und sind keine Garantie von Eigenschaften und/oder keine Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie, es sei denn, taxkom GbR bestätigt diese ausdrücklich schriftlich als garantiert. Gleiches gilt für Maß- und Gewichtsangaben in Abbildungen oder Zeichnungen. Diese sind nur annähernd maßgebend, außer sie sind schriftlich ausdrücklich zugesichert.
3. Preise
3.1 Erforderliche Preisänderungen behält sich taxkom GbR ausdrücklich vor. taxkom GbR ist an Angebote jedoch 14 Tage gebunden. Die Angebote erfolgen freibleibend.
3.2 Preise von taxkom GbR verstehen sich ab Geschäftssitz Hagen, einschließlich Verpackung und zuzüglich der am Liefertag geltenden Umsatzsteuer.
3.3 Wird die Verpackung auf Kosten des Auftraggebers an taxkom GbR zurückgesandt, übernimmt taxkom GbR deren Entsorgung. Andernfalls übernimmt der Auftraggeber die Entsorgung nach den Vorschriften der jeweils geltenden Verpackungsverordnung auf seine Kosten.
3.4 Allgemeine Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Vorfrachten, Zöllen, Steuern und Abgaben berechtigen, sofern die Erhöhung zwischen Vertragsschluss und Lieferung erfolgte, zu einer Preiserhöhung.
3.5 Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte und die Installation, sowie die Anleitung von Mitarbeitern des Auftraggebers wird gesondert abgerechnet. Die Berechnungsgrundlage bildet vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Abrede die jeweils gültige Preisliste von taxkom GbR.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,
den vereinbarten Kaufpreis fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber taxkom GbR die entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat;bezüglich der Auftragsbestätigung von taxkom GbR Unstimmigkeiten unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, anzuzeigen;Beanstandungen bei Software innerhalb von 14 Tagen nach Installation schriftlich gegenüber taxkom GbR mitzuteilen;Beanstandungen bei Hardware und Zubehör innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich gegenüber taxkom GbR mitzuteilen;
offensichtliche Mängel, Falsch- und Zuweniglieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen - anderenfalls sind hierfür Manual- Erfüllungs- und/oder Schadenersatzansprüche insoweit ausgeschlossen;
die Ware im kaufmännischen Verkehr im Rahmen des § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und seinen Rügeverpflichtungen nachzukommen;
Beschädigungen bei Abnahme der Ware von dem Transportunternehmen bescheinigen zu lassen;
vollständige Informationen und Zugänglichkeit alter technischen Anlagen zur Planung und - gegebenenfalls - Installation zu gewähren;
bei einer eventuellen Rückabwicklung des Vertrages die überlassene Software einschließlich des Benutzerhandbuches, der Datenträger und sonstigen Unterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. soweit sich die Kopien auf einer Festplatte befinden, diese zu löschen. Der Auftraggeber hat taxkom GbR schriftlich zu bestätigen, dass keine weiteren Kopien mehr existieren.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeverpflichtung gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Unterbleibt die bedingungsgemäße Schadensfeststellung, erlischt jeder eventuelle Anspruch auf Gewährleistung oder Entschädigung.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungsbeträge sind vorbehaltlich einer anderweitigen einzelvertraglichen schriftlichen Abrede fällig und netto Kasse zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, der Software oder der Dienstleistung und der Rechnung. Bei einer vom Auftraggeber erteilten Einzugsermächtigung bucht taxkom GbR den Rechnungsbetrag vom vereinbarten Konto ab. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
5.2 Gerät der Auftraggeber bei einer vereinbarten Teilzahlung mit einer Rate mehr als 10 Tage in Verzug, gleich ob durch Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung der Rate oder gerät in diesen Fällen ein Scheck oder Wechsel zu Protest, ist taxkom GbR berechtigt, den ausstehenden Restbetrag – mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechnungsstellung – einzufordern und weitere eventuell noch zu erbringende Teillieferungen von der Zahlung des bis dahin offenen Betrages abhängig zu machen. Auch ist taxkom GbR sodann berechtigt, für den noch offenen Teil vor Lieferung eine Zahlungsbürgschaft einer deutschen Großbank zu fordern. Dabei ist auf die Rechte der §§ 768, 770, 771 BGB, sowie auf das Recht der Hinterlegung zu verzichten.
5.3 Für die Lieferung von Hardware und Zubehör berechnet taxkom GbR die Versandkosten und den Transportversicherungsanteil einer Versandkostenpauschale je Stück. Kleinmaterialien werden gesondert berechnet.
5.4 Schecks, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung angenommen. Der Auftraggeber erkennt an, dass seine Leistungsverpflichtung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die betreffende Scheck-, Wechsel- oder Überweisungssumme taxkom GbR endgültig zugeschrieben ist. Verzugszinsen, die auch bis zur endgültigen Gutschrift eines Schecks, Wechsels oder Zahlungsanweisung gefordert werden können, werden in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
6. Lieferzeit
6.1 Eine schriftlich zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor dem Fristablauf versendet worden ist. Die Lieferzeiten gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
6.2 Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, bis zu der der Auftraggeber taxkom GbR die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen vollständigen Unterlagen übergeben hat. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von taxkom GbR setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
6.3 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsunfällen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie weitere von taxkom GbR nicht zu vertretende Umstände, wie etwa Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und Betriebsstörung, wenn diese Hindernisse die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes verzögern.
6.4 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist taxkom GbR berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
6.5 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers, so kann taxkom GbR einen Monat nach Anzeige seiner Versandbereitschaft ein Lagergeld von zwei vom Hundert des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Auftraggeber verlangen.
7. Versand und Gefahrenübergang
7.1 taxkom GbR ist zu Teillieferungen berechtigt sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
7.2 Die Versandart, den Versandweg und das mit dem Versand beauftragte Unternehmen kann taxkom GbR nach eigenem Ermessen bestimmen, sofern der Auftraggeber keine Weisung erteilt. Der Versand erfolgt ohne Garantie für den preiswertesten Transport.
7.3 Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten des Auftraggebers. Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers wird taxkom GbR die Lieferung auf dem Transport versichern.
7.4 Ungeachtet einer abweichenden Angabe in einer Auftragsbestätigung ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Somit geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen taxkom GbR, Lager oder Geschäftsräume verlässt. Das gilt auch für die Verwendung eigener Transportmittel. Wird vereinbarungsgemäß durch Techniker von taxkom GbR ausgeliefert, so geht die Gefahr mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.
7.5 Bei Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung der Kaufsache auf den Auftraggeber über.
8. Annahmeverzug
8.1 Bei Annahmeverzug ist taxkom GbR berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
8.2 Dauert der Annahmeverzug länger als einen Monat an werden monatliche Lagerkosten in Höhe von zwei von Hundert des Netto-Rechnungsbetrages ohne Abzüge fällig.
8.3 Als Schadenersatz statt der Leistung können 20 von Hundert des Netto-Rechnungsbetrages ohne Abzüge gefordert werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber ist es gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von taxkom GbR. Dies gilt auch für die Nutzungsrechte an gelieferter Software.
9.2 Vollständige Bezahlung bedeutet dabei, dass alle aus dem Liefervertrag zustehenden Forderungen, einschließlich der Nebenforderungen (etwa Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, etc.) gezahlt werden. Für den Fall, das einzelne oder sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis in eine laufende Rechnung aufgenommen, ein Saldo gezogen und anerkannt worden ist, gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung des Gesamtbetrages.
9.3 Ware bedeutet in diesem Zusammenhang auch das Nutzungsrecht an der gelieferten Software und die Gesamtheit von Hard- und Software und sonstiger Dienstleistung. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder verletzt er eine andere vertragliche Verhaltenspflicht, so ist taxkom GbR berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Rücknahme aus diesem Grund liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Pfändet taxkom GbR die Kaufsache (sofern möglich) oder macht taxkom GbR vom Herausgaberecht hinsichtlich des bestehenden Eigentumsvorbehalts Gebrauch liegt hierin zugleich ein Rücktritt vom Vertrag vor. taxkom GbR ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung berechtigt. Der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers nach Abzug der Verwertungskosten angerechnet.
9.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber taxkom GbR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, taxkom GbR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erforderlichen anwaltlichen Vertretung und/oder Klage gemäß § 771 ZP0 zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den taxkom GbR entstandenen Ausfall.
9.5 Für den Fall, dass der gewerbliche Weiterverkauf der Software gestattet wird, ist der Auftraggeber berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich der Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. taxkom GbR nimmt die Abtretung an. Weiter verpflichtet er sich auf Anfrage, die Daten der Endabnehmer, die Verkaufspreise und alle weiter für die Einziehung erforderlichen Angaben bekannt zu geben.
9.6 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von taxkom GbR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. taxkom GbR verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und vor allem kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung) gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9.7 taxkom GbR verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des anderen Vertragsteils insoweit freizugeben, als der Wert der über taxkom GbR vorhandenen Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 von Hundert übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt taxkom GbR.
9.8 Der Auftraggeber verzichtet auf den Einwand der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Er verpflichtet sich, mit Drittabnehmern für Ware von taxkom GbR kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
10. Gewährleistung
10.1 Dem Auftraggeber steht als Gewährleistungspflicht zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu. Die Nacherfüllung beinhaltet entweder die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises und, sofern taxkom GbR den Mangel zu vertreten hat, Schadenersatz verlangen. Zur Mangelbeseitigung stehen taxkom GbR zwei Nachbesserungsversuche zur Verfügung.
10.2 Bei fehlerhafter Ausführung der Installation kann der Auftraggeber von taxkom GbR Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber in Bezug auf die Installation Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises und, sofern taxkom GbR den Mangel zu vertreten hat, Schadenersatz verlangen.
10.3 Eine Mangelbeseitigung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Für jeden Versuch ist eine angemessene Frist vorzugeben.
10.4 Die unter Punkt 10.1 und 10.2 genannten Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber taxkom GbR für die Dauer von zwei Jahren ab Erbringung der jeweiligen Leistung zu.
10.5 Keine Gewähr übernimmt taxkom GbR für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt vor allem für die Installation, für die der Auftraggeber - mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung auf Basis unserer Preisliste - selbst verantwortlich ist.
10.6 Eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel auf diese Maßnahmen nicht zurückzuführen ist. Unsachgemäße Behandlung liegt auch vor, wenn z.B. die Gerätenummer nicht mehr festgestellt werden kann, nachträgliche Veränderungen an der Hardware oder Software ohne Einwilligung von taxkom GbR erfolgten oder eigenmächtige Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden sind.
11. Verzug
Gerät taxkom GbR mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Punkt 12. Der Auftraggeber ist nur dann vom Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn taxkom GbR eine vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Im Übrigen scheidet ein Rücktritt aus, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
12. Haftungsbeschränkungen
12.1 taxkom GbR übernimmt keine Gewähr für die Lauffähigkeit der von ihr gelieferten Software auf nicht von taxkom GbR gelieferter Hardware. Jedoch steht dem Auftraggeber ein Rückgaberecht innerhalb von 10 Tagen zu, wenn feststeht, dass die Lauffähigkeit nicht gegeben ist.
12.2 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet taxkom GbR für alle darauf zurückzuführenden Schäden. Die Zusicherung besonderer Eigenschaften bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ist im Einzelfall eine besondere Eigenschaft der Software zugesichert, erstreckt sich die Haftung aus dieser Zusicherung nicht auf Mangelfolgeschäden, die nicht von dieser Zusicherung umfasst sind.
12.3 Im Falle einer Vertragsverletzung, des Verzuges oder der Unmöglichkeit haftet taxkom GbR nicht für Schäden, die von taxkom GbR, deren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nur leicht fahrlässig verursacht worden sind.
12.4 Befindet sich taxkom GbR mit seiner Leistung in Verzug, so scheidet eine Haftung hierfür dann aus, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
12.5 Wenn taxkom GbR durch leichte Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten ist, wenn die Leistung von taxkom GbR unmöglich geworden ist oder wenn taxkom GbR eine wesentliche Pflicht verletzt hat, haftet taxkom GbR für darauf zurückzuführende vertragstypische vorhersehbare Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss vernünftigerweise zu rechnen war, maximal bis zu einen Höchstbetrag des Vierfachen des vereinbarten Preises.
12.6 Der Auftraggeber ist zur täglichen Datensicherung verpflichtet. Er ist verpflichtet vor Beginn der Installationsarbeiten taxkom GbR schriftlich zu bestätigen, dass alle Daten bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß gesichert worden sind. Kommt es infolge eines Mangels im Bereich der Software oder Hardware zu Datenverlusten, so haftet taxkom GbR für daraus entstehende Schäden nur bis zu der Höhe des Wiederherstellungsaufwandes, der bei Vorhandensein von Sicherungskopien beim Auftraggeber entstanden wäre.
13. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen oder laufenden Entgelten jedweder Art gegen die Ansprüche von taxkom GbR aufzurechnen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder von taxkom GbR anerkannt.
Forderungen gegen taxkom GbR dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von taxkom GbR, die im Einzelfall einzuholen ist, abgetreten werden.
14. Weitere Reparaturen
14.1 Außerhalb einer Gewährleistung zu erbringende Reparaturen werden eigenständig abgerechnet Es gilt insoweit die jeweils aktuelle Preisliste. Die Kosten für die Reparatur, den Versand und die Verpackung trägt der Auftraggeber. Die Bedingungen für den Versand und den Gefahrenübergang gelten entsprechend.
14.2 taxkom GbR behält sich vor, die Reparatur von einem weiteren Unternehmen durchführen zu lassen. Eine Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach Maßgabe der Preisliste der taxkom GbR.
14.3 Wird ein Kostenvoranschlag erwünscht, so sind die hierdurch - nach Maßgabe der taxkom GbR Preisliste - entstehenden Kosten auch dann zu ersetzen, wenn anschließend kein Reparaturauftrag erteilt wird
14.4 Der Werklohn ist bei Auslieferung fällig. Eine Auslieferung erfolgt nur Zug um Zug gegen Bezahlung der Reparaturrechnung.
15. Schutzrechte
Die Lieferung von Software erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Nutzungs- und Lizenzvereinbarungen von taxkom GbR bzw. der entsprechenden Regelungen der Hersteller der gelieferten Standardsoftware. Alle gegenwärtigen und zukünftigen urheberrechtlichen oder gewerblichen Schutzrechte an allen Programmen von taxkom GbR und hieraus abgeleiteten Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen verbleiben, vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Abrede, bei taxkom GbR
16. Datenschutz
Der Auftraggeber ermächtigt taxkom GbR, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten zu speichern und zu verarbeiten. Von etwaigen datenschutzrechtlichen Einschränkungen ist taxkom GbR, sofern und soweit der Auftraggeber hierüber verfügen kann, befreit (Dispens im Sinne der §§ 1. 4 N. Bundesdatenschutzgesetz).
17. Rücktritt und Vertreterhandeln
17.1 Wenn der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktritt oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann taxkom GbR als Ersatz für Aufwendungen und entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von zehn von Hundert des Netto-Rechnungsbetrages verlangen, wobei dem Auftraggeber gestattet ist, taxkom GbR nachzuweisen, ein Schaden oder Gewinnverlust sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. taxkom GbR bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen.
17.2 Auftraggeber, die im Namen und/oder für Rechnung Dritter Aufträge an taxkom GbR erteilen, haften, neben dem Dritten, taxkom GbR gegenüber in vollem Umfang als Gesamtschuldner.
18. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, sofern nicht anders vereinbart und gesetzlich zulässig, Hagen.
19. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist Hagen vereinbart, soweit zulässig.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. taxkom GbR erkennt entgegenstehende oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch taxkom GbR an. Diese vorstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn taxkom GbR in Kenntnis entgegenstehender oder diesen vorstehenden Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftragebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos durchführt.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem anderen Vertragsteil.
20.2 Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Formerfordernis kann auch nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
20.3 Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen ist jedweder Abnehmer der Produkte und Leistungen von taxkom GbR gleich aus welchem Rechtsgrund.
20.4 Der Auftraggeber hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform, den Haftungsverhältnissen und der Vertretung seines Unternehmens taxkom GbR unverzüglich mitzuteilen.
20.5 Wenn eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Hagen, 01.01.2010